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Ein Vermächtnis ist eine Vermögenszuwendung an eine Person, ohne dass diese als Erbe eingesetzt wird. Vermacht man sein Vermögen oder einen Bruchteil dessen einem Bedachten, ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen. Stehen dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zu, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass dieser als Erbe eingesetzt werden sollte. Unterscheidungskriterium ist der Wert des Gegenstands, wie auch das Oberlandesgericht München (OLG) hier nochmals klarstellen musste.
Die Erblasserin war im Jahr 2022 verstorben und hinterließ zwei Adoptivkinder, nachdem der Ehemann bereits vorverstorben war. Die Eheleute hatten im Jahr 1963 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag sowie im Jahr 1997 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Zudem hatte die Erblasserin im Jahr 2007 sowie im Jahr 2016 zwei weitere Testamente errichtet. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute enthielt im Wesentlichen eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Ein Adoptivkind der Erblasserin war der Ansicht, dass ihm ein Erbschein zu erteilen sei, der es als Alleinerbe ausweist. In dem Ehe- und Erbvertrag sei ihm allein der wesentliche Vermögensgegenstand zugewandt worden. Auch das Nachlassgericht beabsichtigte, sich dieser Ansicht anzuschließen, kündigte einen entsprechenden Erbschein an und setzte die sofortige Wirksamkeit zunächst aus.
Die Beschwerde des weiteren Adoptivkinds wurde umfangreich begründet, wobei das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhalf und die Angelegenheit dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieses hat die Angelegenheit jedoch an das Nachlassgericht zurückverwiesen, da es der Ansicht war, das Nachlassgericht habe sich entgegen dem Zweck des Abhilfeverfahrens nicht mit der Beschwerdebegründung auseinandergesetzt. Für das weitere Verfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Nachlassgericht für die Annahme, dass es sich um eine Erbeinsetzung gehandelt hat, Wertfeststellungen zum Erblasservermögen zum Zeitpunkt der Errichtung des Vertrags treffen muss. Anderenfalls könne nicht beurteilt werden, ob die Zuwendung eines Einzelgegenstands eine Erbeinsetzung oder die Anordnung eines Vermächtnisses sei. Des Weiteren hat das OLG darauf hingewiesen, dass eine auch schon seit vielen Jahren bestehende Rechtsprechung zu beachten sei, laut der auch die Errichtung einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel eine Erbeinsetzung darstellen kann. Dies müsse das Nachlassgericht jedenfalls für den Fall in Erwägung ziehen, dass der Ehe- und Erbvertrag nicht bereits eine Erbeinsetzung beinhaltet hat.
Hinweis: Pflichtteilsstrafklauseln sollen verhindern, dass nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Längstlebenden geltend gemacht werden. Macht der Abkömmling diese Ansprüche trotzdem geltend, soll er von der Schlusserbfolge ausgeschlossen sein.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Im Gegensatz zu Erben steht es dem Fiskus als gesetzlichem Erben nicht zu, eine Erbschaft auszuschlagen. So soll verhindert werden, dass ein Nachlass "herrenlos" wird. Ob dies auch gilt, wenn sich in dem Nachlass die Erbschaft eines Vorverstorbenen befindet, war Gegenstand einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Erblasser war am 15.01.2021 verstorben und hatte in einem notariellen Testament seinen Sohn zum Alleinerben und - für den Fall, dass dieser vor ihm versterben sollte - ersatzweise seinen Enkel als Erben bestimmt. Der Sohn verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung bereits wenige Tage nach seinem Vater. Dessen Sohn schlug daraufhin form- und fristgerecht die Erbschaft nach seinem Vater aus. Mit Beschluss vom 25.03.2021 stellte das Nachlassgericht daraufhin fest, dass der Freistaat Sachsen Erbe nach dem verstorbenen Sohn des Erblassers geworden sei. Schließlich schlug der Fiskus die Erbschaft nach dem Erblasser aber aus, und dem Enkel des Erblassers wurde ein Erbschein ausgestellt, der ihn als Alleinerben auswies. In einem darauf folgenden Nachlassinsolvenzverfahren war der Insolvenzverwalter nun aber der Ansicht, dass dieser Erbschein unrichtig sei und eingezogen werden müsse. Dieser Ansicht schlossen sich die Rechtsinstanzen nicht an.
Laut BGH sei zutreffend, dass dem Fiskus im konkreten Fall das Recht zugestanden habe, die Erbschaft nach dem Sohn des Erblassers auszuschlagen. Im Wege der Rechtsnachfolge sei nämlich auch das Recht des Sohns zur Ausschlagung der Erbschaft aufgrund der testamentarischen Verfügung des Erblassers auf den Fiskus übergegangen. Von dem gesetzlichen Ausschlagungsverbot nicht erfasst sei auch ein ererbtes Ausschlagungsrecht. Da die Gerichte der Ansicht waren, dass das notarielle Testament so zu verstehen sei, dass der Enkel auch dann erben solle, wenn der Vater nicht vor dem Erblasser verstirbt, war der erteilte Erbschein richtig und nicht einzuziehen.
Hinweis: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Beruht die Erbenstellung auf einer Verfügung von Todes wegen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Dass die Europäische Erbrechtsverordnung auch Regeln für die Gesamtrechtsnachfolge vorgibt, wenn verstorbene EU-Bürger ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem außereuropäischen Staat hatten, war vor kurzem Thema vor dem Amtsgericht Bonn (AG). Anlass war die Gegenwehr zweier Hinterbliebener in Deutschland, die die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für einen sogenannten Executor in Afrika zu verhinden versuchten.
Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige und an ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Afrika verstorben. Sie hatte zunächst im Jahr 2006 ein handschriftliches Testament errichtet und ihre Nichten zu alleinigen Erben ihres in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Vermögens eingesetzt. Im August 2011 errichtete die Erblasserin dann ein maschinenschriftlich verfasstes Testament im Beisein von drei Zeugen in englischer Sprache und widerrief alle vorher von ihr verfassten Testamente. Zugleich setzte sie einen Executor zum Zweck der Abwicklung des Nachlasses ein - vergleichbar mit dem Einsetzen eines Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht. Die Nichten wandten sich gegen die Erteilung eines in Deutschland beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses für den Executor und waren der Ansicht, für den in Deutschland befindlichen Nachlass sei nur das Testament aus dem Jahr 2006 maßgeblich. Die im Jahr 2011 getroffene Verfügung sei nach deutschem Recht keine formal wirksame Verfügung.
Das AG hat das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Deutsche Gerichte seien zunächst zuständig, da sich Nachlassvermögen innerhalb der Bundesrepublik befinde. Darüber hinaus sei für den Fall aber nicht auf das deutsche Erbrecht abzustellen. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung unterliegt die Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte - auch dann, wenn es sich dabei um ein Nicht-EU-Land handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wird, was vorliegend nicht der Fall war. Das AG kam zu dem Ergebnis, dass das Testament nach dem nationalen Recht des Aufenthaltslands wirksam errichtet worden sei. Dies beinhaltete auch die Einsetzung eines Executors. Da das Testament aus dem Jahr 2011 den gesamten Nachlass regeln sollte und die Einsetzung des Executors nicht auf ein bestimmtes Nachlassvermögen beschränkt war, erstreckt sich dessen Tätigkeit auch auf das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen.
Hinweis: Durch das Testamentsvollstreckerzeugnis weist sich der Testamentsvollstrecker gegenüber Dritten als verfügungsbefugt über den Nachlass aus. Das Zeugnis wird nur auf einen ausdrücklichen Antrag hin erteilt.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soll im Fall einer Überschuldung des Nachlasses die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Dass Ansprüche im Rahmen einer Nachlassinsolvenz aber auch verjähren können, war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Der 2011 verstorbene Erblasser wurde von seiner zweiten Ehefrau sowie von vier Kindern beerbt. Im Jahr 2012 wurde über den Nachlass, zu dem mehrere Immobilien gehörten, ein Nachlassinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Ehefrau meldete zunächst von ihr getätigte Aufwendungen - unter anderem für die Beerdigung - zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin bestritt sämtliche geltend gemachten Forderungen. In der Folge machte die Ehefrau gerichtlich Ansprüche im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung als sogenannte Masseforderung gegenüber der Insolvenzverwalterin geltend. Die Geltendmachung erfolgte im Jahr 2017.
Nachdem die Insolvenzverwalterin sich jedoch berechtigterweise auf die Einrede der Verjährung berief, musste das LG ihr zustimmen. Die Klägerin machte ihre Ansprüche als Masseverbindlichkeit geltend. Dies sind grundsätzlich Ansprüche, die erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese Ansprüche waren laut LG spätestens im Jahr 2012 entstanden, so dass grundsätzlich eine Verjährung mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten war. Maßgeblich hierbei ist die dreijährige Regelverjährungsfrist. Die Verjährung war auch nicht gehemmt. Zwar geschehe dies durchaus durch die wirksame Anmeldung im Insolvenzverfahren - hiervon erfasst werden aber nur Ansprüche, die als Insolvenzforderung geltend gemacht werden. Das LG stelle zudem klar, dass es keine Verpflichtung der Insolvenzverwalterin gegeben hat, die Erbin darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Masseverbindlichkeiten gehandelt hat - und eben nicht um Insolvenzforderungen.
Hinweis: Für den Antrag auf Eröffnung einer Nachlassinsolvenz ist es ausreichend, wenn nur ein Miterbe diesen Antrag stellt.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Grundstückseigentümer haften unter bestimmten Voraussetzungen für öffentlich-rechtliche Beiträge, beispielsweise zu straßenbaurechtlichen Maßnahmen. Welche Ermittlungen eine Kommune hierbei anstellen muss, um die Erbfolge nach einem verstorbenen Erblasser zu klären, war Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt an der Oder (VG).
Hier stritten sich die Beteiligten um die Heranziehung eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft zur Zahlung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen. Der ursprüngliche Grundstückseigentümer war verstorben und die Erben aus dem Grundbuch nicht zu ersehen. Das VG entschied, dass die Behörde in Fällen, in denen die Person des Grundstückseigentümers deshalb nicht aus dem Grundbuch zu ersehen sei, weil der eingetragene Eigentümer zwischenzeitlich verstorben war, die von ihr zu erlassenden Beitragsbescheide an denjenigen richten kann, den sie nach sorgfältiger Sachverhaltsaufklärung für den Erben halten darf. Nur wenn der Adressat dieser Beitragsbescheide seinerseits erhebliche Einwendungen gegen seine Erbenstellung vorbringt, sei es wiederum Behördenaufgabe, die von ihr angenommene Rechtsnachfolge zur Überzeugung des Gerichts zu belegen.
Im zu entscheidenden Fall gab es Anhaltspunkte dafür, dass der Adressat des Beitragsbescheids zumindest Miterbe nach dem Eigentümer geworden war, da er dies selbst in einem außergerichtlichen Schriftverkehr geäußert hatte. Es war daher nicht zu beanstanden, dass in einem Fall, in dem ein Grundstück in einer Erbengemeinschaft steht, im Zuge der Beitragsveranlagung nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zur Zahlung herangezogen werden, sich der Beitragsbescheid vielmehr nur an ein Mitglied der Erbengemeinschaft richtet.
Hinweis: Wird nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft auf Zahlung eines Beitrags in Anspruch genommen, steht ein Ersatzanspruch gegenüber den anderen Miterben im Innenverhältnis im Raum.
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 07/2024)
Internationale Kindesentführungen folgen in allen Staaten, die dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beigetreten sind, einer einfachen Regel: Schnellstens muss das Kind in das Land der Entführung zurück, damit dort gerichtlich über sein weiteres Schicksal entschieden werden kann. Doch was ist, wenn es sich wie im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) dabei um ein Krisengebiet handelt?
In diesem Fall ging es um ein nicht einmal ein Jahr altes Kind eines griechisch-deutschen Elternpaars, das aus beruflichen Gründen in Israel lebte. Die Mutter flog heimlich mit dem Kind nach Deutschland, der Vater stellte bei der Behörde in Israel einen Antrag auf Rückführung.
Das OLG verurteilte die Mutter auch tatsächlich, das Kind innerhalb einer Woche nach Israel zurückzubringen, und drohte ihr bei Weigerung Ordnungsgeld und Ordnungshaft an. Zudem gab das Gericht dem Gerichtsvollzieher die Freigabe, das Kind nach Ablauf dieser Frist mit Durchsuchen der Wohnung und polizeilicher Hilfe abzuholen.
Zur Eskalation des Nahostkonflikts nahm das OLG wie folgt Stellung: Die Voraussetzungen der Härteklausel gemäß Art. 13 HKÜ können vorliegen, wenn das Kind in ein Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zurückgeführt werden soll und dort eine konkrete Gefahr für das Kind bestehe. Allerdings gehören die in dem Herkunftsstaat herrschenden generellen Lebensbedingungen zum allgemeinen Lebensrisiko, das in der Regel hinzunehmen sei. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts führe nicht automatisch zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr. Bei der Prüfung der Frage, ob die maßgebliche Gefährdungsschwelle im vorliegenden Fall erreicht ist, hat das OLG berücksichtigt, dass die Sicherheitslage im Staat Israel schon seit langer Zeit angespannt sei und beide Elternteile im Jahr 2020 das Risiko, in Israel zu leben, als vertretbar angesehen und sich für einen Aufenthalt dort entschieden haben.
Hinweis: Die Ukraine betreffend hatte dasselbe OLG eine Rückführung abgelehnt und führte in seiner neuen Entscheidung aus, dass die Gefahrenlage in der Ukraine nicht mit der in Israel vergleichbar sei.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Über Kinder darf nicht wie über Sachen - also nie nach Aktenlage - entschieden werden. Das Gericht muss sich stets einen persönlichen Eindruck vom betroffenen Kind verschaffen und es kennenlernen. Weil es daran mangelte, hob das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) die Entscheidung eines Familienrichters als verfahrensfehlerhaft auf und gab ihm auf, die erforderliche Anhörung nachzuholen.
Es ging um einen unstreitig alkoholkranken Vater, der rückfällig geworden war. Jemand hatte anonym eine Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt gemeldet, das bei einem Hausbesuch das Kind dann auch in Obhut nahm. Im Verfahren behauptete der Vater, er sei nun abstinent und könne das Kind versorgen. Außerdem wolle das Kind auch wieder bei ihm wohnen. Von seiner Abstinenz war das Gericht jedoch nicht überzeugt. Es käme wegen der objektiven Kindeswohlgefährdung auf den Kindeswillen sowieso nicht an - und so veranlasste der Richter auch keine Anhörung des Kindes.
Laut OLG ist die persönliche Anhörung des Kindes jedoch zwingend. Sie dient auch dem Verschaffen eines Eindrucks von dem Kind durch das Familiengericht, um daraus Rückschlüsse auf dessen Befindlichkeit, Wünsche, Neigungen und Bindungen zu ziehen. Das OLG habe daher die Aufgabe, das Verfahren unter Berücksichtigung des Alters, des Entwicklungsstands und der sonstigen Fähigkeiten des Kindes so zu gestalten, dass das Kind seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden lassen kann. Sollte tatsächlich, wie das erstinstanzliche Gericht mutmaßt, der Wille des Kindes mit dessen Wohl nicht in Einklang zu bringen sein, ist dies in der Entscheidung zu begründen. Das Gericht hat von vornherein die Pflicht, den Kindeswillen im Rahmen der Amtsermittlung zu erforschen. Denn dieser sei zu berücksichtigen, soweit das mit Kindeswohl vereinbar ist. Eine angemessene Berücksichtigung findet der Kindeswille selbst dann, wenn er gegen andere Kindeswohlkriterien abgewogen und ihm im Ergebnis nicht nachgekommen wird.
Hinweis: Seit Juni 2021 gilt die Anhörungspflicht unabhängig vom Alter des Kindes. Eine Unterscheidung nach dem Kindesalter hielt der Gesetzgeber im Hinblick darauf für nicht erforderlich, dass die Fähigkeiten eines Kindes, einen eigenen Willen zu entwickeln und im Verfahren zum Ausdruck zu bringen, individuell verschieden und nicht vom Alter des Kindes abhängig sind. Bereits zuvor war die Anhörung von Kindern jedenfalls ab einer Altersgrenze von drei Jahren als erforderlich erachtet worden.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Im "echten Wechselmodell", bei dem Kinder getrennt lebender Eltern sich hälftig in beiden Haushalten aufhalten, war es bislang kompliziert, Unterhalt einzuklagen. Der "Wenigerverdiener", dem ein Ausgleich zustünde, musste sich dafür erstmal das Recht durch ein vorgeschaltetes Sorgerechtsverfahren verschaffen, in dem das Gericht alternativ einen neutralen Ergänzungspfleger für den Aufgabenkreis "Unterhalt" einsetzen kann. So war es bislang auf Basis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
2024 hat der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben und in einer Fallgestaltung unverheirateter Eltern (für Geschiedene muss das Gleiche gelten) die Tür dafür geöffnet, ohne dieses Vorverfahren auszukommen. Im Fall eines Wechselmodells sind jetzt beide - nicht miteinander verheirateten - Eltern in der Lage, direkt den Unterhalt einzuklagen. Das Kind ist dann der Antragsteller - vertreten durch einen Elternteil -, und beide Eltern können Gegner sein. Es war bisher undenkbar, dass auf diese Weise ein Elternteil quasi auf beiden Seiten des Verfahrens steht.
Der BGH hält das nun für zulässig, weil es sich bei den gegen die Eltern als Teilschuldner (§ 1606 Bürgerliches Gesetzbuch) gerichteten Unterhaltsansprüchen um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt. Zur Ermöglichung der abschließenden Klärung des gesamten Unterhalts in einem Verfahren sei das verfahrensökonomisch.
Hinweis: Bevor der BGH seine Entscheidung vom 10.04.2024 veröffentlicht hatte, kam das Oberlandesgericht Nürnberg zum selben Ergebnis (Beschl. v. 23.05.2024 - 10 WF 168/24).
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Streiten sich Eltern so sehr, dass die Beziehung "hochkonflikthaft" genannt wird, wissen Gerichte oft keinen besseren Rat zum Schutz der Kinder, als den Kontaktabbruch zum Umgangselternteil zu akzeptieren. So war es im Fall des Oberlandesgerichts Köln (OLG). Hier waren die beiden Söhne vom Haushalt der Mutter in den des Vaters gewechselt und verweigerten nun den Kontakt zur Mutter.
Seit der Trennung 2021 hatte es bereits neun Gerichtsverfahren zwischen den Eltern gegeben - mit einer Reihe an Vorwürfen. Die Folgen: Das Jugendamt hatte eine Familienhilfe eingesetzt, ein Umgangspfleger sollte für reibungslose Kontakte sorgen, ein familienpsychologisches Gutachten wurde eingeholt. Der Vater verweigerte die Zusammenarbeit mit der Gutachterin und der Verfahrensbeiständin und schirmte die Kinder von diesen ab. Die Gutachterin musste daher nach Aktenlage bewerten, dass sich die Kinder in einem massiven Loyalitätskonflikt befänden. Auch wenn das Verhalten des Vaters, die Mutter absolut auszugrenzen, langfristig ihre Entwicklung gefährden könne, könnten erzwungene Umgangskontakte dieses Entwicklungsrisiko nicht mindern. Kontakte zur Mutter könnten also derzeit nicht stattfinden. Der Aufgabenkreis "Umgang" könne daher auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden, der im Kontakt mit den Kindern den Zeitpunkt für eine Anbahnung ermitteln könne.
Das Amtsgericht entzog dem Vater daraufhin das Sorgerecht für den Aufgabenkreis "Umgang" und setzte das Jugendamt hierfür als Umgangspfleger ein. Sein Verhalten - nämlich die fehlende Kooperation mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten - begründe eine Kindeswohlgefährdung, da somit eine weitere Aufklärung in der Sache verhindert werde und Umgänge der Kinder mit der Kindesmutter nicht stattfinden könnten.
Das OLG gab dem Vater das Sorgerecht zurück. Es war davon überzeugt, dass die Jungen die Kontaktverweigerung selbst als einzige Lösungsmöglichkeit sehen, um zur Ruhe zur kommen. Alles spreche dafür, dass sie in ihrem Loyalitätskonflikt befürchten würden, dass ihre Bewältigungsstrategien zusammenbrechen, wenn sie sich der Auseinandersetzung mit der Beziehung zu beiden Eltern stellen müssen. Der von den beiden Jungen geäußerte Wille sei stabil und beruhe auf ihren inneren Bindungen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob dieser Wille auch durch das Verhalten des bindungsintoleranten Kindesvaters zustande gekommen ist. Zudem sei der Entzug des Sorgerechts kein geeignetes Mittel, die Meinung der Kinder zu verändern.
Hinweis: Der geäußerte Wille von Kindern wird auch dann beachtet, wenn er ursprünglich durch Manipulation entstanden ist, inzwischen aber vom Kind als eigener Wille empfunden wird. Schwierig ist die Beurteilung, ob die Kinder aus Angst vor Liebesentzug oder Sanktionen etwas anderes sagen, als sie sich eigentlich wünschen.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Mai 2024 mit dem "Familienreport" seine Auswertung amtlicher Statistiken, wissenschaftlicher Studien und repräsentativer Bevölkerungsumfragen veröffentlicht.
Daraus einige Erkenntnisse:
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Wird ein Flug annulliert oder vorverlegt, müssen Fluggesellschaften ihre Passagiere darüber informieren. Wie das genau zu erfolgen hat, zeigt dieser Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären hatte.
Eine Reisegruppe hatte eine Pauschalreise gebucht. Für die Rückreise verfügte sie über eine bestätigte Buchung für einen Flug am 14.09.2019 von Burgas in Bulgarien nach Köln/Bonn mit Abflug um 23:55 Uhr. Als einer der Reisenden am 18.08.2019 für alle Sitzplätze reservierte, erfuhr er von einer Vorverlegung der Abflugzeit auf 4:30 Uhr. Er unterrichtete die anderen hierüber, woraufhin diese eine Ausgleichszahlung von 400 EUR pro Person gerichtlich geltend machten. Und tatsächlich hatten sie einen Anspruch auf die Zahlung.
Die Vorverlegung eines Flugs um mehr als eine Stunde ist nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Annullierung anzusehen. Danach obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, die erforderlichen Informationen an den Fluggast zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten abgeschlossen wurde. Auch in solchen Konstellationen wird der bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung zu leistende Ausgleich allein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen geschuldet. Die Mitteilung der geänderten Flugzeiten an den Pauschalreiseveranstalter hat der BGH dabei als nicht ausreichend angesehen.
Hinweis: Auch die Vorverlegung eines Flugs nur um eine Stunde ist also eine Annullierung im Rechtssinne und kann Entschädigungsansprüche auslösen.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Nach dem Unionsrecht ist eine Fluggesellschaft nicht verpflichtet, für eine Verspätung Ausgleichszahlungen zu leisten, sobald sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich selbst dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ob der mittlerweile allgegenwärtige Personalmangel dazu gehört, musste nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) klarstellen.
Bei einem Flug von Köln-Bonn zur griechischen Insel Kos kam es zu einer Verspätung von vier Stunden. Diese Verspätung war auf mehrere Gründe zurückzuführen, hauptsächlich aber auf einen Mangel an Personal des Flughafens Köln-Bonn für die Gepäckverladung in das Flugzeug. Mehrere Fluggäste verlangten daraufhin Ausgleichszahlungen. Das zuständige deutsche Gericht legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Beantwortung vor. Insbesondere wollte das Gericht wissen, ob ein Personalmangel des Flughafenbetreibers eine Ausgleichszahlung abwehren kann.
Der EuGH entschied dazu: Bei einem Mangel an Personal bei dem für die Gepäckverladung in die Flugzeuge verantwortlichen Flughafenbetreiber kann es sich durchaus um einen "außergewöhnlichen Umstand" handeln. Das deutsche Gericht muss nun beurteilen, ob die Mängel von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar waren. Beherrschbarkeit setzt vor allem voraus, dass die Fluggesellschaft befugt wäre, eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben. Selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass es sich bei dem fraglichen Personalmangel um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, wird die Fluggesellschaft ferner zur Befreiung von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zum einen nachweisen müssen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zum anderen wäre dann aber auch zu belegen, dass sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hatte.
Hinweis: Mit großer Wahrscheinlichkeit wird sich die Fluggesellschaft nicht mit dem Argument "Personalmangel" herausreden können, sondern eine Entschädigungszahlung leisten müssen.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Was passiert, wenn jemand aus Versehen im Internet eine Reise storniert, können wir an dieser Stelle nicht konkret beantworten. Was aber klar ist: Dem Gericht, wie hier dem Amtsgericht München (AG), muss glaubhaft gemacht werden, dass es sich überhaupt um ein Versehen handelt. Im folgenden Fall, bei dem es unter Zuhilfenahme eben eines Versehens um Rückzahlung einer Stornogebühr ging, gelang dies eben nicht.
Ein Mann hatte zum Preis von 4.500 EUR eine neuntägige Reise für sich und seine Ehefrau im Juni 2023 nach Faro in Portugal gebucht. Im Anschluss stornierte er im Internet auf der Homepage des Reiseunternehmens die Reise. Das Unternehmen buchte sodann vom Konto des Manns Stornierungsgebühren von knapp 4.000 EUR ab. Damit war der Mann nicht einverstanden. Er behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe wegen der Unübersichtlichkeit der Homepage die Reise unbeabsichtigt storniert. Er habe deswegen die abgegebene Willenserklärung zur Stornierung angefochten. Schließlich klagte er die Rückzahlung des Geldes ein - vergeblich.
Das AG glaubte dem Mann schlichtweg nicht, dass er die Reise nur versehentlich storniert habe. Denn die Stornierung im Internet war mit einem Prozess von fünf Schritten relativ kompliziert gestaltet. Es kann zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich möglich sein, dass man versehentlich einmalig etwas anklickt, was dem eigentlichen Willen nicht entspricht. Es erscheint jedoch lebensfremd, dass bei der Durchführung eines Vorgangs - wie hier der Buchungsstornierung mit insgesamt fünf verschiedenen Schritten - jedes Mal ein "Verklicken" vorgelegen haben soll.
Hinweis: Sofern Mängel bei einer Reise geltend gemacht werden sollen, ist es ganz wichtig, diese noch vor Ort zu rügen und sie dann auch beweissicher festzuhalten.
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(aus: Ausgabe 07/2024)
Was passiert, wenn objektiv Schwarzarbeit vorliegt, dies aber von beiden Seiten bestritten wird, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) auf. Liegen nämlich klare Beweise für eine solche illegale Absprache der Vertragsparteien vor, wird in der Folge ein zivilrechtlicher Grundsatz außer Kraft gesetzt. Um was es sich bei diesem Grundsatz - der "Dispositionsmaxime des Zivilrechts" - handelt, lesen Sie hier.
Ein Mann besaß einen Landschaftsbaubetrieb. Nun sollten umfangreiche Arbeiten an einem Garten durchgeführt werden. Er traf sich an seinem Grundstück mit einem Landschaftsbauer. Dieser erstellte einen Kostenvoranschlag über 16.645 EUR, der keine Mehrwertsteuer auswies, und übermittelte diesen per E-Mail dem Kunden. Der erklärte sich per WhatsApp damit einverstanden. Die Arbeiten wurden aufgenommen, dann aber wegen winterlicher Witterung unterbrochen. Letztendlich wurden die Arbeiten nicht fertiggestellt, und die Zusammenarbeit der Parteien wurde beendet. Der Landschaftsbauer erteilte dann eine Schlussrechnung über 21.843 EUR inkl. Umsatzsteuer. Die Rechnung wurde allerdings nicht ausgeglichen, woraufhin auch geklagt wurde. Der Kunde verlangte dann widerklagend die Rückzahlung angeblich geleisteter Barzahlungen von über 10.000 EUR.
Das OLG wies sowohl Klage als auch Widerklage ab. Nach Ergebnis der Beweisaufnahme lag für das Gericht eine sogenannte "Ohne-Rechnung-Abrede" vor, die die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge hat (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)). Es bestanden somit keinerlei wechselseitige Ansprüche der Parteien.
Die sogenannte Dispositionsmaxime des Zivilrechts besagt als bedeutendster Verfahrensgrundsatz zwar, dass ein als zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragenes Verfahren grundsätzlich durch die Parteien beherrscht wird. Doch in Fällen wie diesen, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, stößt diese Dispositionsmaxime an ihre Grenze. Sonst könnten die Folgen dieses Verstoßes schließlich durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden. Ist ein Zivilgericht also von den Tatsachen überzeugt, die einen Verstoß gegen das genannte Verbot begründen, ist es den Parteien nachträglich nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften zu umgehen.
Hinweis: Das OLG hat die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Es ist aber unwahrscheinlich, dass der BGH anders entscheiden wird.
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 07/2024)
Wer als Unternehmer auftritt, hat weniger Rechte als ein Endverbraucher. Das sollte bei Vertragsschlüssen stets bedacht werden. Im Fall des Landgerichts Landshut (LG) hatte der Kläger Glück - denn er befand sich noch im Gründungsprozess und kam daher als Endverbraucher statt als Unternehmer zu seinem guten Recht.
Ein Mann wollte sich selbständig machen und war durch Werbung auf YouTube und Instagram auf einen Coachinganbieter aufmerksam geworden. Dieser warb damit, dass sich mit seinem Coaching binnen kürzester Zeit und ohne Vorkenntnisse ein garantiertes signifikantes passives Einkommen erwirtschaften ließe, und gab dafür eine "110 % Erfolgsgarantie". Der Kunde buchte nach einer telefonischen Beratung das Produkt "Digital Reselling - Einkommen auf Autopilot". Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde ein Onlineverkaufsformular ausgefüllt. Während des Telefongesprächs wurde auf dem Onlineformular ein Haken bei einer Checkbox gesetzt, die folgenden Wortlaut aufwies: "Hiermit stimme ich zu, dass ... mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere." Im Anschluss daran erhielt der Kunde eine Rechnung über 5.735 EUR brutto und eine gestaffelte Ratenzahlung, auf die er 1.927 EUR zahlte. Dann erklärte er jedoch den Rücktritt vom Vertrag und klagte auf Rückzahlung seines Geldes.
Das LG hat der Klage stattgegeben und zudem festgestellt, dass kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.808 EUR aus dem Vertrag bestand. Zwischen den Parteien war ein Fernabsatzvertrag zustande gekommen. Bei dem Kunden handelte es sich - noch! - nicht um einen Unternehmer, sondern um einen Verbraucher. Er hatte sich noch nicht zur Aufnahme eines Unternehmens entschlossen, sondern diese Entscheidung allenfalls vorbereitet. Deshalb hatte der Kunde wirksam den Fernabsatzvertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist hatte auch noch nicht zu laufen begonnen, da er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.
Hinweis: Endkunden sollten daran denken, dass die Möglichkeit des Widerrufs für Geschäfte im Internet eine Besonderheit ist und nicht bei Käufen vor Ort gilt. Beim Kauf im Geschäft gibt es keine Möglichkeit des Widerrufs oder der Rückgabe der gekauften Gegenstände, es sei denn, der Verkäufer sichert ein solches Recht zu.
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 07/2024)
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