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Die Auslegung von Testamenten spielt in der Rechtspraxis eine bedeutende Rolle. Was hat der Erblasser mit der Formulierung gewollt? Das Oberlandesgericht München (OLG) musste genau das herausfinden, nachdem eine Frau, die in einem Testament nur "für den Fall, dass mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passiert", als Alleinerbin eingesetzt wurde, nun das Erbe einforderte.
Die Erblasserin war ledig, kinderlos und hatte nur einen Bruder. Im Jahr 2007 schrieb sie eigenhändig ein Testament mit der genannten Formulierung und unterschrieb es. Nach ihrem Tod 2019 war das Original zunächst nicht auffindbar, nur eine Kopie lag vor. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kopie echt war und das Testament wirksam errichtet wurde. In dem Testament hatte die Erblasserin folgende Formulierung gewählt: "Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren (...)".
Das OLG sah darin jedoch keine allgemeine Erbeinsetzung, sondern eine Bedingung: Die Begünstigte sollte nur dann Erbin werden, wenn die Erblasserin und ihr Bruder gemeinsam oder gleichzeitig auf Reisen sterben würden. Da die Erblasserin Jahre später eines natürlichen Todes starb und ihr Bruder sie überlebte, griff diese Bedingung nicht. Somit trat die gesetzliche Erbfolge ein und der Bruder wurde Alleinerbe. Das Gericht stellte klar, dass derartige Formulierungen im Testament sorgfältig ausgelegt werden müssen. Nicht jeder Hinweis auf einen bestimmten Anlass - etwa eine Reise oder eine Operation - bedeute automatisch, dass die Regelung nur für diesen Fall gelten solle. Im konkreten Fall sprachen jedoch die Wortwahl und der familiäre Hintergrund eindeutig für eine bedingte Verfügung.
Hinweis: Wer ein Testament schreibt, sollte klar unterscheiden, ob eine Erbeinsetzung für alle Fälle gelten soll oder nur für eine bestimmte Situation - etwa bei einem Unfall oder während einer Reise. Unklare Formulierungen können sonst dazu führen, dass das Testament wirkungslos bleibt und die gesetzliche Erbfolge greift.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
In extremen Ausnahmesituationen, beispielsweise bei akuter Lebensgefahr, kann ein Testament auch mündlich vor drei Zeugen errichtet werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste im Folgenden entschieden, ob ein solches Dreizeugentestament ohne die Unterschrift des Erblassers unwirksam ist oder eine mündliche Erklärung vor Zeugen ausreicht, wenn der Erblasser noch schreiben konnte, seine Unterschrift aber nicht geleistet hat.
Im konkreten Fall hatte eine verwitwete, kinderlose Frau wenige Tage vor ihrem Tod in ihrer Wohnung ein Nottestament errichten lassen. Drei Zeugen unterzeichneten die Erklärung, die den Lebensgefährten zum Alleinerben machte. Die Erblasserin selbst unterschrieb jedoch nicht. Zwar befand sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand, hatte aber kurz zuvor noch eine medizinische Belehrung unterschrieben, mit der sie eine Krankenhauseinweisung ablehnte. Das Nachlassgericht wies deshalb den Antrag des Begünstigten auf Erteilung eines Erbscheins ab.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass eine Unterschrift bei einem Dreizeugentestament grundsätzlich zwingend erforderlich ist. Nur wenn der Erblasser nachweislich nicht mehr schreiben könne, dürfe sie entfallen. Dafür reiche aber nicht aus, dass der Betroffene geschwächt sei oder eine Stütze beim Sitzen brauche. Da die Frau kurz vor der Testamentserrichtung noch eine eigene Unterschrift leisten konnte, hätte sie auch das Testament unterschreiben müssen. Zudem war nach Ansicht des OLG nicht ausreichend belegt, dass ein Notar zur Beurkundung tatsächlich nicht mehr erreichbar gewesen wäre. Das Nottestament war damit unwirksam. Die Erbfolge richtet sich nun vielmehr nach dem Gesetz, der Lebensgefährte erhielt somit keinen Erbschein.
Hinweis: Ein Nottestament ist nur in echten Ausnahmesituationen gültig - etwa bei akuter Lebensgefahr, wenn kein Notar erreichbar ist. Selbst dann muss der Erblasser, soweit möglich, eigenhändig unterschreiben. Fehlt die Unterschrift ohne zwingenden Grund, ist das Testament unwirksam.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Eine Nachlasspflegschaft kann angeordnet werden, um den Nachlass einer verstorbenen Person zu sichern und zu verwalten, wenn kein handlungsfähiger Erbe vorhanden oder bekannt ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste kürzlich entscheiden, ob eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden muss, wenn zwar Uneinigkeit über die Erbquoten besteht, die Erben selbst aber feststehen.
Ein verwitweter Mann hatte in einem Testament seine zweite Ehefrau und seine drei Kinder aus erster Ehe zu Erben bestimmt. Nach seinem Tod kam es zwischen den Erben zum Streit darüber, wer welchen Anteil am Nachlass erhalten sollte. Die Ehefrau wollte die Hälfte des Nachlasses beanspruchen, während die Kinder von einer gleichmäßigen Verteilung zu je einem Viertel ausgingen. Da die Kinder ohne Zustimmung der Ehefrau über Nachlassgegenstände verfügten, beantragte sie beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Das Amtsgericht gab dem Antrag zunächst statt.
Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf. Es stellte klar, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers nach dem Gesetz nur dann zulässig ist, wenn der oder die Erben unbekannt sind - wenn also unklar ist, wer überhaupt erbt. Das war hier allerdings nicht der Fall: Die Erben waren namentlich bekannt und hatten die Erbschaft teils ausdrücklich, teils stillschweigend angenommen. Der Streit betraf nur die Höhe der jeweiligen Anteile. Solche Meinungsverschiedenheiten gehören zur internen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, rechtfertigen aber keine Nachlasspflegschaft.
Hinweis: Eine Nachlasspflegschaft dient allein der Sicherung des Nachlasses, wenn also unklar ist, wer Erbe ist oder ob jemand die Erbschaft annimmt. Sobald die Erben feststehen, bleiben Verwaltung und Klärung interner Streitfragen Sache der Erbengemeinschaft selbst.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Aus einem Testament muss hervorgehen, dass es sich um eine letztwillige Verfügung des Erblassers handelt. Das klingt zunächst einmal nach einer großen Freiheit in der weiteren Gestaltung. So hatte es auch das Oberlandesgericht München (OLG) kürzlich einmal mehr mit einem eher ungewöhnlichen Testament zu tun - einem handschriftlich unterschriebenem Brief, der wie eine Quittung formuliert war. Ob dieses Schreiben den Anforderungen an ein Testament genügte, lesen Sie hier.
Der Erblasser war ledig und kinderlos. 1999 setzte er seine Lebensgefährtin in einem selbstgeschriebenen Testament als Alleinerbin zwar ein, unterschrieb dieses Blatt aber nicht. 2002 verfasste er zusätzlich ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schreiben. Darin bestätigte er seiner Partnerin ein Darlehen für Hausumbauten und ordnete an, dass im Fall seines Todes der genannte Betrag vorab vom Nachlass abgezogen werde und "ihr als Erbin" zugutekomme. Beide Schriftstücke lagen in seinem Schreibtisch. Nach dem Tod beantragte eine Angehörige einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge; das Nachlassgericht kündigte die Erteilung an. Dagegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde ein - mit Erfolg.
Das OLG stellte klar: Das Schriftstück von 1999 ist mangels Unterschrift zwar formunwirksam, darauf kommt es aber nicht an, weil das zusätzliche Schreiben von 2002 alle Anforderungen erfüllt und mit erkennbarer Absicht verfasst wurde, die Nachlassverteilung zu regeln. Zwar beginnt der Text wie eine Bestätigung bzw. Quittung. Entscheidend ist jedoch die eindeutige Anordnung "im Falle meines Todes" und der ausdrückliche Bezug auf die Partnerin "als Erbin". Damit bringt der Erblasser unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie seine Rechtsnachfolgerin sein soll. Dass der Brief zugleich eine Zahlung bestätigt, schadet nicht: Eine letztwillige Verfügung kann auch dann vorliegen, wenn sie mit anderen Erklärungen in einem einzigen Schriftstück verbunden ist - solange der Wille zur Erbeinsetzung zweifelsfrei zu erkennen ist. In der Folge wurde der Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und der Antrag der Angehörigen auf einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zurückgewiesen.
Hinweis: Für ein wirksames handschriftliches Testament kommt es vor allem darauf an, dass es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist und klar erkennbar regelt, wer was bekommen soll. Auch ein schlicht formulierter, unterschriebener Brief kann genügen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass eine Person als Erbe eingesetzt wird.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Ob die Zuwendung eines wesentlichen Vermögensgegenstands bereits eine Erbeinsetzung ist oder nur eine Vermächtnisanordnung, ist oft eine der offenen Fragen nach einem Todesfall. Und so war sie auch Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG). Denn schließlich trennen beide Formen entscheidende Feinheiten, die große Auswirkungen haben.
Der Erblasser hatte wenige Monate vor seinem Tod ein handschriftliches Testament verfasst. Darin teilte er einzelne Gegenstände zu: die Wohnungseinrichtung, einen Porsche und vor allem das Ladengeschäft mit den dazugehörigen Gewerberäumen. Seine beiden Töchter sollten "keine weiteren Werte" erhalten, weil sie zu Lebzeiten bereits bedacht worden waren. Die Töchter bezahlten die Beerdigung und verlangten daraufhin die Erstattung der Kosten von der Lebensgefährtin, die aus Sicht der beiden nun Alleinerbin sei. Nachdem die Lebensgefährtin den Hauptbetrag überwiesen hatte, stritten die Parteien jedoch nur noch über Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Das OLG stellte dann aber klar: Entscheidend ist, was der Verstorbene gewollt habe, wer den Nachlass organisieren und Schulden tragen sollte. In der Verfügung des Erblassers wurde das Wort "Erbe" aber gar nicht verwendet. Vielmehr wurden einzelne Vermögensstücke gezielt verteilt. Auch wenn die Gewerbeimmobilie den weitaus größten Wert hatte, folgt daraus nicht automatisch, dass die damit bedachte Lebensgefährtin auch Erbin ist. Denn ein Erbe übernimmt den gesamten Nachlass - mit allen Rechten und Pflichten. Ein Vermächtnis verschafft hingegen nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand gegen den oder die Erben. Und hier wollte der Verstorbene seine Lebensgefährtin gerade nicht mit der komplexen Abwicklung eines verschuldeten Nachlasses belasten, sondern ihr nur das Ladengeschäft zukommen lassen.
Dabei half dem Gericht der Blick auf einen älteren Erbvertrag zwischen den Beteiligten. Schon 2018 hatte der Verstorbene die Lebensgefährtin bewusst durch ein Vermächtnis begünstigt - ausdrücklich ohne ihr eine Erbenstellung zu geben. Das passte auch zu seiner Situation: hohe Schulden, die von den Töchtern in der Vergangenheit bereits teilweise aufgefangen worden waren. Dieses Gesamtbild sprach dafür, dass auch das spätere handschriftliche Testament nur einzelne Zuwendungen anordnen, aber keine Erben benennen sollte. Maßgeblich ist, ob die Person nach dem Willen des Erblassers die wirtschaftliche Stellung fortführen und die Nachlassschulden tragen soll. Das war hier nicht der Fall. Dies hatte aber zur Folge, dass in Ermangelung einer Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge eingriff. Weil die Lebensgefährtin damit nicht Erbin war, fehlte von Anfang an die Grundlage für den Erstattungsanspruch der Töchter auf die Bestattungsaufwendungen. Ohne diesen Hauptanspruch gab es auch keine Verzugszinsen und keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das OLG hob das Urteil des Landgerichts daher auf und wies die Klage vollständig ab.
Hinweis: "Erbe" und "Vermächtnis" sind nicht dasselbe. Erben treten in alle Rechte und Pflichten ein und müssen auch Schulden und Bestattungskosten tragen; Vermächtnisnehmer erhalten nur den zugewandten Gegenstand als Anspruch gegen die Erben. Wer vermeiden will, dass Begünstigte später für Schulden haften, sollte dies klar im Testament regeln und die Rolle der Erben ausdrücklich bestimmen.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
War ein wenige Wochen alter Säugling unter elterlicher Obhut, wo er schwerste Verletzungen erleidet, muss davon ausgegangen werden, dass mindestens ein Elternteil dafür verantwortlich ist. Was aber, wenn die Umstände nicht näher aufgeklärt werden können? Darf das Jugendamt dennoch die Erziehungsrechte übernehmen? Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) war gefragt.
Die Mutter des Babys war allein sorgeberechtigt. Am 14.06.2023 stellten die Eltern das Baby zur Untersuchung "U3" der Kinderärztin vor. Diese stellte Auffälligkeiten fest und wies das Baby wegen des Verdachts auf eine Infektion in die Kinderklinik ein. Dort wurde ein lebensbedrohlicher Zustand nach Reihenfraktur von insgesamt neun Rippen festgestellt. Die Klinik informierte das Jugendamt, da diese Verletzungen nur durch eine sehr massive Gewaltanwendung hervorgerufen worden sein konnten. Die Eltern gaben ein mögliches Unfallereignis an, was aber nicht glaubhaft erschien, so dass das Kind in Obhut genommen wurde. Ein Strafverfahren wurde durchgeführt, und das rechtsmedizinische Gutachten stützte die Ansicht des Krankenhauses. Allerdings konnten die Eltern nicht strafrechtlich verurteilt werden, da nicht feststellbar war, ob Vater oder Mutter oder beide gemeinschaftlich gehandelt haben. Dennoch wurden der Kindesmutter die Erziehungsrechte umfassend entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein.
Sie scheiterte vor dem OLG. Denn dieses teilte die Ansicht, dass in den Fällen, in denen Eltern nicht in der Lage seien, Gefahren vom Kind abzuwenden, ihnen die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden müsse. Eine Kindeswohlgefährdung setze dabei eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes voraussehen ließe. Hier ist das Kind bereits massiv geschädigt worden, und bei dem Tathergang muss davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr durch die Eltern jederzeit wieder realisieren kann. Davor muss das Kind geschützt werden.
Hinweis: Das Kindeswohl steht über allem, auch über dem Erziehungsrecht der Eltern. Es wäre nicht auszudenken, dass das Kind den Eltern zurückgegeben wird und es in der Folge zu weiteren Verletzungen oder gar zum Tod des Kindes kommt.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Kindergeld wird immer von nur einem Elternteil bezogen. Solange die Eltern zusammenleben, ist das kein Problem, das Kindergeld fließt dann in den gemeinsamen Haushalt. Im Fall der Trennung muss dann aber auch das Kindergeld aufgeteilt werden. Wie es sich dabei mit dem Anspruch des Elternteils verhält, der nicht das Kindergeld bezieht, klärte das Oberlandesgericht Celle (OLG).
Die Eltern dreier Kinder trennten sich. Die Eltern erzogen zwei der Kinder im Wechselmodell. Das dritte Kind blieb ganz bei der Mutter. Die Mutter erhielt das Kindergeld für alle drei gemeinsamen Kinder. Die Eltern forderten sich im Trennungsverfahren nicht nur gegenseitig zur Auskunft über ihre Einkünfte auf; der Vater forderte zudem noch ein Viertel des bezogenen Kindergelds der Mutter.
Das sah das OLG ebenso und verfügte, dass die Mutter dem Vater das Kindergeld anteilig abgeben müsse. Denn im Wechselmodell kann der das Kindergeld nicht beziehende Elternteil ein Viertel des Kindergeldes fordern - auch ohne Vortrag zum Unterhaltsanspruch des Kindes. Jeder Elternteil schulde seinem Kind schließlich Unterhalt. Bezieht ein Elternteil kein Kindergeld, werde der Unterhaltsanspruch entsprechend gemindert. Es kann grundsätzlich kein Kindergeldanteil isoliert gefordert werden. Im Wechselmodell aber kann das anteilige Kindergeld als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden.
Hinweis: Denken Sie an diese Besonderheit, wenn Sie die Kinder im Wechselmodell erziehen, und fordern Sie Ihr anteiliges Kindergeld. Das Kindergeld beträgt noch bis zum 31.12.2025 monatlich 255 EUR pro Kind, ab dem 01.01.2026 monatlich 259 EUR pro Kind - Geld, das im Übrigen für die Kindererziehung eingesetzt werden soll.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Eltern, die den Umgang mit ihren Kindern gerichtlich regeln lassen wollen, können sich grundsätzlich auf Art. 6 Grundgesetz (GG - Schutz von Ehe und Familie) berufen. Zu beachten ist hierbei das Wort "grundsätzlich" - denn trotz des Grundrechts müssen die Fachgerichte hier nicht immer eine Entscheidung treffen. So nahm das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerden zweier Eltern nicht an.
Eltern haben das Recht und die Pflicht, Kontakt zu ihrem Kind zu pflegen. Können sich getrennt lebende Eltern nicht einigen, trifft das Familiengericht eine entsprechende Umgangsregelung, mit der ein konkreter Umgang durchgeführt oder gar der Umgang ausgeschlossen werden soll. Doch es gibt auch Ausnahmefälle.
In beiden Fällen stützte das BVerfG die Entscheidungen der Gerichte. Es forderte aber auch, dass die Fachgerichte bei einem länger andauernden oder unbefristeten Umgangsausschluss die drohenden kindlichen Schäden konkret benennen müssen - sonst sei der Eingriff in Art. 6 GG zu groß.
Hinweis: Über allem steht das Kindeswohl. Schadet der Umgang dem Kind oder ist das Kind schon reif genug, um zu sagen "Ich will über den Umgang bestimmen", kann das Gericht von einer Umgangsregelung absehen. Als Elternteil, der einen Umgang gerichtlich regeln will, muss man also genau darlegen, warum der Umgang dem Kindeswohl dienlich sein kann, und darauf achten, dass das Gericht sauber und konkret benennt, warum es das Kindeswohl gefährdet sieht.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Wie selbstverständlich tragen wir alle unseren Nachnamen, ob den ursprünglichen Familiennamen oder den freiwillig angenommenen Namen nach einer Heirat. Aber was ist, wenn der Name des namensgebenden Elternteils nicht bekannt bzw. nicht nachgewiesen ist - welchen Namen trägt dann das Kind?
Die Eltern des Kindes, das im August 2022 geboren wurde, sind afghanische Staatsangehörige. Nach der Geburt ihres Kindes wählten die Eltern für die Namensführung des Kindes das deutsche Recht und bestimmten den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Sowohl Identität des Vaters als auch die Eheschließung der Eltern konnten nicht nachgewiesen werden. Davon ungeachtet hatte der Vater die Vaterschaft jedoch anerkannt, und das bereits vor der Geburt. Dennoch erfolgte die Eintragung des Kindes im Geburtenregister zunächst mit dem Namen der Mutter. Das Standesamt trug das Kind dann mit dem Namen des Vaters ein - mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen". Die Standesamtsaufsicht legte dagegen Beschwerde ein.
Die Beschwerde wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Eltern dürfen wählen, welchen Namen das Kind tragen und wie es im Personenstandsregister eingetragen werden soll. Ist der gewählte Name des Elternteils nicht nachgewiesen, ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" zu beurkunden. Denn nur so kann dem staatlichen Ordnungsinteresse an der lückenlosen Registrierung feststehender Personenstandsfälle Rechnung getragen werden.
Hinweis: Wir leben in einer Zeit, in der leider viele Kriege toben. Viele Menschen müssen ihre Heimat schnell und oft auch ohne Papiere verlassen. Namen können dann nicht immer nachgewiesen werden, und trotzdem müssen die Kinder erfasst werden. Da ist es nur richtig und auch pragmatisch, wenn die "Nichtnachweisbarkeit" erfasst wird. Dennoch sollten betroffene Eltern versuchen, so viel "Namensbelege" wie möglich vorzulegen.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Wenn gegen den Stiefvater eines Kindes ein Näherungsverbot ausgesprochen wird, obwohl ein Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, kann die Ehefrau und Mutter des Kindes ein Beschwerdeverfahren dagegen einlegen - oder etwa nicht? Nein, sagt das Oberlandesgericht Rostock (OLG), und legt eine eindeutige Begründung seiner Entscheidung vor.
Die alleinsorgeberechtigte Mutter hatte drei Kinder, unter anderem das betreffende im Mai 2014 geborene Mädchen. Zum leiblichen Vater bestand kein Kontakt. Bis zu seiner Wegweisung durch die Polizei, also einer Wohnungsverweisung kombiniert mit einem Rückkehr- und Betretungsverbot, im Juli 2024 wohnte dort auch der Ehemann der Mutter, somit der Stiefvater der Tochter. Ebenso wurde zu dieser Zeit das mittlerweile knapp zehn Jahre alte Mädchen durch das Jugendamt in Obhut genommen. Das Amt regte an, kindesschutzrechtliche Maßnahmen wie ein Näherungsverbot zu prüfen, da der Verdacht eines schweren sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater vorliege. Das Mädchen wies schwere Verletzungen im Genitalbereich auf, als sie vom Stiefvater ins Krankenhaus gebracht wurde, wo es mehrere Tage bleiben musste. Die Mutter trat dem damit entgegen, dass die Verletzungen durch einen Unfall, einen Sturz auf eine Leitersprosse, entstanden seien. Das einstweilige Näherungsverbot gegen den Stiefvater wurde schließlich im August verfügt, die Mutter legte dagegen Beschwerde ein. Diese wurde vom OLG zurückgewiesen.
Zum einen sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme hiervon bestehe nur dann, wenn "über die elterliche Sorge für ein Kind" entschieden werde. Dies lag hier nicht vor. Zum anderen war entscheidend, dass hier keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Mutter vorlag. Und wessen Rechte durch eine getroffene Entscheidung nicht beeinträchtigt wurden, kann auch keine Beschwerde dagegen einlegen.
Hinweis: Die Entscheidung ist absolut nachvollziehbar und richtig. Natürlich sollen Familien nach Möglichkeit zusammengeführt werden - hier aber ging es um das Kindeswohl. Es muss sicher und abschließend geklärt sein, dass vom Stiefvater keine Gefahr ausgeht, bevor man ihn wieder zu dem Mädchen lässt. Und genau das Kindeswohl muss in solchen Prozessen auch immer das Hauptargument sein.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) befasste sich mit einem schweren Unfall. Ein Turmdrehkran stürzte während der Bauarbeiten um und fiel auf einen benachbarten Supermarkt. Dort verletzte er zwei Menschen und kostete einem Kind das Leben. Dass ein solcher Kran nicht nur von einem Paar Hände montiert und kontrolliert wird, hatte zur Folge, dass das Gericht über die Verantwortung aller Beteiligten und somit deren Haftungsverteilung zu befinden hatte.
Die Verletzten verlangten Schmerzensgeld und Ersatz der materiellen Schäden. Darauf verklagt wurden schließlich die Eigentümerin des Krans, die mit dem Aufbau beauftragte GmbH, ihr Geschäftsführer sowie ein weiterer Prüfsachverständiger. Das Landgericht gab den Forderungen weitgehend statt.
Das OLG bestätigte diese Entscheidung - mit Ausnahme des Prüfsachverständigen, der nicht haften musste. Nach Feststellungen des Gerichts war der Kran nicht korrekt montiert worden. Am entscheidenden Bolzen fehlte ein notwendiger Sicherungsstift, wodurch der Kran instabil wurde und schließlich umstürzte. Dieser Montagefehler war nach Überzeugung der Sachverständigen die alleinige Unfallursache. Die Eigentümerin des Krans musste sich das fehlerhafte Handeln der beauftragten Firma zurechnen lassen. Auch die GmbH und ihr Geschäftsführer hafteten, weil sie beim Aufbau gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hatten. Sie hätten dafür sorgen müssen, dass die Montage gefahrlos durchgeführt wird und Dritte nicht gefährdet werden. Der hinzugezogene Sachverständige, der den Kran regelmäßig überprüfte, wurde jedoch entlastet. Sein Prüfauftrag diente nur der Kontrolle nach Unfallverhütungsvorschriften und schützte keine zufällig betroffenen Personen auf Nachbargrundstücken.
Hinweis: Wer einen Kran aufstellt oder montiert, trägt große Verantwortung. Fehler beim Aufbau können nicht nur Sach-, sondern auch Personenschäden verursachen und führen zur Haftung aller Beteiligten.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
"Wenn etwas kostenlos ist, bist du das Produkt", ist ein weiser Spruch, der nicht erst durch das "www" oftmals bittere Wahrheit erfahren hat. Doch besonders seit Erfindung des Internets sind Daten eine harte Währung, die sich für Unternehmen jeglicher Art digital rentiert. Was aber rechtlich dran ist an diesen Worten, musste das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) klären. Die Frage war, ob ein Discounter seine App als "kostenlos" bezeichnen darf, obwohl dafür Nutzerdaten erhoben und verarbeitet werden.
Lidl bietet seine App "Lidl Plus" an, über die die Kunden Rabatte, Sonderaktionen und personalisierte Angebote erhalten können. Für die Nutzung müssen Verbraucher die App installieren, persönliche Daten angeben und den Teilnahmebedingungen zustimmen, die satte 18 Seiten umfassen und unter anderem erklären, dass die Teilnahme "kostenlos" sei und welche Daten gespeichert und verwendet würden. Ein Verbraucherschutzverband hielt die App daher nicht für wirklich kostenlos, weil die Nutzer im Austausch für die Vorteile ihre Daten preisgeben müssten. Er verlangte, dass Lidl die Nutzung der App nicht mehr als kostenlos bezeichnen dürfe und einen "Gesamtpreis" angeben müsse.
Das OLG wies die Klage ab, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Nutzer für die App keinen Geldbetrag zahlen. Das deutsche und europäische Recht definieren einen Preis jedoch ausdrücklich als zu zahlenden Geldbetrag. Die Erhebung und Nutzung von Daten stelle dabei keinen derartigen Preis im rechtlichen Sinne dar. Deshalb durfte und darf Lidl die App als kostenlos bezeichnen. Wer die Teilnahmebedingungen liest, wird darüber informiert, welche Daten erhoben werden, und dass "kostenlos" nur bedeute, dass kein Geld verlangt werde. Wer die Bedingungen nicht lese, erfahre ohnehin nichts über die App, so dass auch kein irreführender Eindruck entstehe.
Hinweis: "Kostenlos" bezieht sich auf Geld, nicht auf Daten. Unternehmen müssen aber klar darlegen, welche Informationen sie sammeln und wie sie genutzt werden. Wer die Bedingungen liest, erhält alle notwendigen Informationen.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Wenn ein TV-Krimi nach 90 Minuten endet, sind meist alle offensichtlich spannenden Fragen gelöst. Der Fall vor dem Landgericht Regensburg (LG) zeigt jedoch, dass nach Klärung eines realen (wenngleich hier natürlichen) Todesfalls immer noch viele Antworten offenbleiben - zum Beispiel, ob ein Hotel von einem Nachlasspfleger Schadensersatz für die Aufwendungen verlangen kann, die durch dem Tod eines Gastes im Hotelzimmer entstanden waren.
Ein Gast verstarb im März 2022 in seinem Hotelzimmer. Der Mann war 2011 nach Südafrika ausgewandert, kam aber regelmäßig nach Deutschland zurück und blieb 2021 aufgrund der Corona-Pandemie ganze acht Monate im Hotel. Ob es an den Kontaktrestriktionen dieser Zeit lag oder daran, dass der Mann schon so eine lange Zeit Hotelgast war und somit quasi schon zur Einrichtung gehörte - an dieser Stelle bleibt ungewiss, warum der Mann nach seinem Versterben "eine gewisse" Zeit unentdeckt blieb. Dies war nicht nur aus menschlicher Sicht traurig, sondern auch aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Hoteliers, denn durch die eingesetzte Verwesung des Leichnams entstanden Schäden am Zimmer und am Mobiliar. Der Hotelbetreiber verlangte vom Nachlasspfleger daher 25.543 EUR für Tatortreinigung, Renovierung, neue Möbel und die Minibar. Außerdem waren noch Beträge aus Restaurantbesuchen offen. Der Nachlasspfleger argumentierte hingegen, dass der Gast seinen eigenen Tod nicht zu vertreten habe und die geltend gemachten Kosten weder notwendig noch üblich seien. Außerdem berief er sich auf Verjährung.
Das LG wies die meisten Forderungen ab - lediglich die offene Restaurantrechnung von 10,20 EUR wurde anerkannt. Das Gericht stellte klar, dass ein Hotelvertrag aus Miet-, Dienst- und Verwahrungsvertragselementen besteht. Schäden, die durch den natürlichen Tod eines Gastes entstehen, gelten nicht als Pflichtverletzung und sind dem Vertrag rechtlich nicht zuzurechnen. Auch eine Haftung des Erben scheide aus, weil der Erbe nur für Verbindlichkeiten hafte, die vor dem Tod des Verstorbenen entstanden seien. Kosten, die erst nach dem Tod durch Verwesung oder Reinigung entstehen, gehören nicht dazu. Die Restaurantrechnung fällt jedoch in die Kategorie einer klassischen Altverbindlichkeit und kann daher eingefordert werden.
Hinweis: Hotels tragen das Risiko von natürlichen Todesfällen ihrer Gäste. Aufwendungen für Reinigung oder Renovierung nach einem Todesfall können nicht vom Erben eingefordert werden. Offene Rechnungen, die vor dem Tod entstanden sind, müssen jedoch beglichen werden.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
Ein Kunde mit Reiselust hatte eigentlich noch Glück im Unglück, denn der Mangel an seiner geplanten Auszeit kam schon vor Reiseantritt ans Licht. Dennoch sah er sich mit einer Stornorechnung des Veranstalters konfrontiert, der für die fehlerhafte Informationen eines Reisebüromitarbeiters nicht verantwortlich sein wollte. Also kam doch noch Ärger auf, mit dem sich schließlich das Amtsgericht München (AG) auseinandersetzen musste.
Ein Mann buchte über ein Reisebüro eine Reise nach Ägypten für zwei Personen. Dabei wählte er ein Junior-Suite-Doppelzimmer mit All-Inclusive-Verpflegung. Aufgrund bereits gemachter Erfahrungen mit ägyptischen Hotelzimmern erkundigte sich der Reisewillige wiederholt über den Zustand der Zimmer. Der Mitarbeiter des Reisebüros versicherte seinem Kunden daraufhin, dass alle Zimmer des Hotels renoviert seien und daher auch er ein renoviertes Zimmer bekomme - entsprechend den Beispielbildern des Hotels, die mit "Wohnbeispiel" gekennzeichnet waren. Nach der Buchung stellte der Kunde zu Hause jedoch fest, dass durchaus nicht alle Zimmer renoviert seien. Und Treffer: Bei Rückfrage bestätigte die Reiseveranstalterin, dass für den Kunden kein renoviertes Zimmer reserviert worden und dies auch nicht mehr möglich sei. Tatsächlich gäbe es zwar einige renovierte Zimmer, diese waren aber ausgebucht oder nicht verfügbar. Die Hotelbeschreibung des Veranstalters machte keinen Unterschied zwischen renovierten und nicht renovierten Zimmern. Daraufhin stornierten die Reisenden die Reise und der Veranstalter stellte eine Stornorechnung über 657 EUR aus.
Das AG wies die Forderung auf Stornokosten ab und stellte fest, dass der Reisevertrag wegen eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt war. Der Veranstalter musste sich die falschen Angaben des Reisebüros zurechnen lassen, weil er das Büro mit der Buchung beauftragt hatte. Auch die bereitgestellten Beispielbilder galten als Teil der Vereinbarung über den Zimmerstandard. Der Reiseveranstalter hafte daher dafür, dass die Weitergabe der Informationen durch das Reisebüro fehlerhaft erfolgte.
Hinweis: Reiseveranstalter haften für falsche Auskünfte ihrer Partnerbüros. Beispielbilder und mündliche Zusagen eines Mitarbeiters können den Vertrag beeinflussen. Kunden können bei erheblichen Abweichungen vor Reiseantritt kostenlos stornieren.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
In diesem Fall ging es um das weite Feld der Verkehrssicherungspflicht. Dabei musste das Landgericht Frankenthal (LG) die Frage beantworten, wie weit die Pflicht eines Supermarktbetreibers greift, die Böden zur Unfallvermeidung sauber zu halten: Reicht eine Kontrolle aus, die jede halbe Stunde erfolgt, oder sind hier kürzere Takte zumutbar?
Eine Frau rutschte beim Einkauf in einem Supermarkt in der Obst- und Gemüseabteilung aus, verletzte sich dabei am Brustwirbel und verlangte schließlich 10.000 EUR Schmerzensgeld. Die Betreiberin des Supermarkts erklärte, dass der Boden jeden Morgen maschinell gereinigt und alle 30 Minuten kontrolliert werde. Bei den Kontrollen entferne das Personal Verschmutzungen sofort.
Für das LG ausreichend, denn es wies die Schmerzensgeldforderung ab. Nach Ansicht des Gerichts genügten die Reinigungs- und Kontrollintervalle, um die Verkehrssicherungspflicht entsprechend zu erfüllen. Ein Supermarktbetreiber muss nicht ständig jeden Quadratmeter sauber halten, sondern nur in zeitlich angemessenen Abständen, die wirtschaftlich vertretbar sind. Gefahren durch das Verhalten anderer Kunden können auch bei sorgfältiger Kontrolle nicht völlig ausgeschlossen werden. Es ist daher zumutbar, dass solche Risiken gelegentlich auftreten. Eine häufigere Kontrolle als alle 30 Minuten sei weder zumutbar noch wirtschaftlich erforderlich.
Hinweis: Supermarktbetreiber müssen ihre Böden zwar regelmäßig überprüfen, aber nicht permanent. Unfälle durch kurzfristige Verschmutzungen lassen sich nicht vollständig vermeiden. Kunden müssen auch ein gewisses Eigenrisiko tragen.
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(aus: Ausgabe 12/2025)
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