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Die Erbschaft geht auf den Erben kraft Gesetzes über. Will ein Erbe dies verhindern, besteht die Möglichkeit, sie auszuschlagen. Ist die Ausschlagung erfolgt, kann sie nur in sehr engen Grenzen angefochten werden, beispielsweise wenn der Ausschlagende sich bezüglich einer Überschuldung geirrt hat. Eine solche Konstellation war auch Gegenstand einer Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).
Der Erblasser war im August 2021 verstorben. Unmittelbar nach dem Tod schlugen mehrere Kinder sowie weitere Abkömmlinge des Erblassers die Erbschaft aus. Die Tochter des Erblassers begründete dies unter Berufung auf "Schulden/private Gründe". Einen Monat nach der Ausschlagungserklärung erklärte sie jedoch die Anfechtung der Ausschlagung und begründete diese damit, dass sie irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei. Diese Annahme habe sie aufgrund einer Äußerung ihres Bruders getroffen, wonach der Erblasser kein Vermögen hinterlassen habe. Erst später habe sie durch eigene Recherchen festgestellt, dass der Erblasser bis zu seinem Tod in einem eigenen Haus gelebt habe.
In dem folgenden Erbscheinsverfahren stellte das OLG fest, dass die Tochter keine wirksame Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung abgegeben hatte. Voraussetzung für eine solche Anfechtungserklärung ist ein beachtlicher Irrtum - beispielsweise aufgrund einer unrichtigen Vorstellung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Diese Fehlvorstellung muss aber auf für den Erklärenden zugänglichen Informationen beruhen. Eine bloße spekulative Einschätzung oder eine pauschale Befürchtung, der Nachlass könne überschuldet sein, reiche hierfür nicht aus. Die Tochter habe nicht aufgrund von konkreten Aussagen oder überprüfbaren Tatsachen die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, sondern vielmehr aufgrund von vagen Annahmen bzw. pauschalen Vermutungen die Erklärung abgegeben. Dies sei als Grundannahme für einen Irrtum im rechtlichen Sinn nicht ausreichend.
Hinweis: Sowohl vor Erklärung einer Ausschlagung als auch vor der Erklärung einer Anfechtung dieser Ausschlagung müssen ernsthafte Bemühungen unternommen werden, den tatsächlichen Bestand des Nachlasses zu ermitteln.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Die zunehmende Mobilität der Menschen innerhalb der Europäischen Union (EU) bringt auch im Erbrecht komplexe grenzüberschreitende Sachverhalte mit sich. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die das internationale Erbrecht innerhalb der EU vereinheitlichen und erleichtern soll. Dass damit nicht alle formalen Verfahrensweisen obsolet werden, musste der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bestätigen.
Die Erblasserin war sowohl polnische als auch deutsche Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hinterließ zwei Söhne als gesetzliche Erben. Das Nachlassgericht stellte auf Antrag die erbrechtlichen Voraussetzungen fest und erteilte im März 2022 einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach beide Söhne jeweils zur Hälfte Erben wurden. Zum Nachlass gehörte auch ein Grundstück in Polen, das zwischenzeitlich verkauft wurde. Um diesen Verkauf im polnischen Grundbuch wirksam zu dokumentieren, beantragte ein Erbe beim Nachlassgericht die Erteilung einer Bescheinigung nach der EuErbVO, um die Wirkungen und die Bestandskraft des deutschen Erbscheins im polnischen Recht zu belegen. Dabei war zu klären, ob ein deutscher Erbschein durch eine solche Bescheinigung für Zwecke des polnischen Grundbuchverfahrens erteilt werden kann - und zwar, ohne dass ein förmliches Anerkennungsverfahren nach der EuErbVO geführt werden muss.
Die EuErbVO regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen sowie die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Einer Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und in einem anderen anerkannt oder vollstreckt werden soll, ist eine bestimmte Bescheinigung beizufügen. Diese soll unter anderem die Voraussetzungen und die Art der Entscheidung bestätigen und damit das Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern. Strittig war allerdings, ob und wann diese Bescheinigung auch für deutsche Erbscheine ausgestellt werden kann, insbesondere wenn - wie hier - keine formelle Anerkennung, sondern lediglich ein praktischer Nachweis gegenüber einem ausländischen Grundbuchgericht beabsichtigt ist.
Der BGH bestätigte die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte fest, dass ohne ein Anerkennungsverfahren keine Verpflichtung besteht, eine Bescheinigung zu erteilen. Der Antragsteller beabsichtige lediglich, mit der Bescheinigung die Wirkungen eines deutschen Erbscheins im polnischen Grundbuch zu dokumentieren. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung setzt aber ein konkretes gerichtliches Verfahren voraus, in dem die Entscheidung nach den Bestimmungen der EuErbVO anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden soll.
Hinweis: Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH die enge Zweckbindung der Bescheinigung (Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO). Diese dient ausschließlich der rechtlichen Anerkennung oder Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Auf welchen Zeitpunkt für eine Verjährung in den Fällen abzustellen ist, in denen ein Abkömmling erst nach dem Tod des Erblassers Kenntnis von der Abstammung erhält, beschäftigte vor kurzem den Bundesgerichtshof (BGH).
Die Klägerin in dem Verfahren war die nichteheliche Tochter des im Jahr 2017 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte in einem notariellen Testament seinen eingetragenen Lebenspartner zum Alleinerben bestimmt. Die Klägerin, die im Jahr 2017 vom Tod des Erblassers erfahren hatte, leitete im Mai 2022 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein, das noch im selbenJahr mit der Feststellung endete, dass sie die leibliche Tochter des Erblassers war. Im Anschluss verlangte sie von dem Erben Auskunft über den Nachlass zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Der Erbe war jedoch der Ansicht, dass die Ansprüche zwischenzeitlich verjährt seien. Nachdem das Landgericht die Klage noch wegen Verjährung abgelehnt hatte, war das Oberlandesgericht (OLG) der Ansicht, dass dem nicht so sei. Die zentrale Frage, die der BGH nun zu klären hatte, war die, wann der Pflichtteilsanspruch eines nichtehelichen Kindes entsteht, dessen Vaterschaft erst nach dem Tod gerichtlich festgestellt wird. Kraft Gesetzes verhält es sich so, dass die Rechtswirkungen einer Vaterschaft erst bestehen, wenn diese gerichtlich festgestellt worden ist. Die Tochter war daher der Ansicht, dass sie einen Pflichtteil erst verlangen konnte, nachdem gerichtlich feststand, dass sie die leibliche Tochter des Erblassers war. Daher könne auch eine Verjährung vor diesem Zeitpunkt nicht eintreten.
Dieser Ansicht schloss sich der BGH hingegen nicht an. Die gesetzliche Rechtsausübungssperre hindert nur die erfolgreiche Durchsetzung eines Anspruchs - nicht aber das rechtliche Entstehen. Für die Verjährung von Ansprüchen kommt es aber gerade auf deren Entstehen an und nicht auf die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Ferner erfordert der Eintritt der Verjährung auch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Tatsachen, die einen Anspruch begründen können. Diese Kenntnis hatte die Tochter erst mit Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Ob sie eventuell schon zu einem vorherigen Zeitpunkt hätte Kenntnis erlangen können, konnte der BGH nicht entscheiden, weshalb er das Verfahren an das OLG zurückverwiesen hat.
Hinweis: Die Rechtsausübungssperre bis zum Abschluss der Vaterschaftsfeststellung führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts orientiert sich am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt. Im Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) ging es um die konkrete Frage, ob der Aufenthalt eines Erblassers in einem Hospiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könne, obwohl seine nach wie vor vorhandene Wohnung erst nach seinem Tod aufgelöst wurde.
Der im Jahr 2022 verstorbene ledige und kinderlose Erblasser lebte seit zehn Jahren in einer eigenen Wohnung, die auch erst nach seinem Tod aufgelöst wurde. Etwa drei Monate vor seinem Tod wurde der Erblasser auf eigenen Wunsch hin von einem Krankenhaus in ein Hospiz verlegt. Aus seinem Antrag auf stationäre Hospizpflege ging hervor, dass sowohl seine Eltern als auch seine Lebensgefährtin in dem Ort lebten, in dem sich auch das Hospiz befand. Die Verlegung erfolgte mit ausdrücklicher Begründung einer psychosozialen Begleitung durch die Angehörigen. Nach dem Tod des Mannes leitete das zunächst angerufene Nachlassgericht des ursprünglichen Wohnorts des Erblassers das Verfahren zuständigkeitshalber an das zuständige Nachlassgericht weiter, das in dem Gebiet des Hospizes lag. Von dort aus wurde schließlich auch ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. In der Folge entstand jedoch ein Streit über die Frage, ob der Erbschein vom zuständigen Gericht erteilt wurde, und falls nicht, ob er wegen Unrichtigkeit einzuziehen sei.
Das OLG stellte bei seiner Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthalt die Lebensumstände des Erblassers in den letzten Jahren sowie im Zeitpunkt seines Todes in den Fokus. Für die Bewertung eines gewöhnlichen Aufenthalts spielen unter anderem die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, die persönliche Bindung, Gründe für den Aufenthalt, ein subjektiver Aufenthaltswille und das soziale und kulturelle Umfeld eine entscheidende Rolle. Das Gericht stellte klar, dass es für die Beantwortung der Frage nach einem gewöhnlichen Aufenthalt keine bestimmte Mindestdauer gebe. Bedeutsamer sei die Intensität der sozialen Einbindung in das Umfeld. Bei einer Unterbringung in einem Hospiz sei es so, dass der bloße Wechsel nicht automatisch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründe. Entscheidend sei vielmehr die Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei hier insbesondere eine Rolle spielte, dass der Erblasser sich bewusst für ein Hospiz in der Nähe seiner Eltern entschieden habe und sein Wunsch durch die Begleitung durch Angehörige dokumentiert sei. Das Hospiz lag zudem im Herkunftsort des Erblassers, was für eine Rückkehr zu einem vertrauten sozialen Umfeld sprach. Der Umstand, dass die eigene Wohnung nicht aufgelöst worden sei, ist daher nicht entscheidend, da es keinen Hinweis gegeben habe, dass der Erblasser eine Rückkehr nach dorthin in Erwägung gezogen habe.
Hinweis: Eine nur vorübergehende Unterbringung in einem Krankenhaus führt in der Regel nicht zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hatte sich im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erbeinsetzung, die im Vorfeld einer Eheschließung zugunsten der Stieftochter des Erblassers getroffen wurde, auch nach der Scheidung der Ehe noch Bestand hat.
Der im Jahr 2023 verstorbene Erblasser war geschieden und kinderlos. Im Jahr 1990 hatte er vor einer damals beabsichtigten Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und in diesem Vertrag die Tochter seiner zukünftigen Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser behielt sich in der Urkunde ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden - von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht hat der Erblasser dennoch keinen Gebrauch gemacht. Die Stieftochter des Erblassers war nach dessen Tod daher auch der Ansicht, dass die Erbeinsetzung nach wie vor gültig sei, und trat einem Erbscheinsantrag einer gesetzlichen Erbin damit entgegen.
Nachdem das Nachlassgericht der Ansicht war, dass die Erbeinsetzung noch Gültigkeit habe, hob das OLG diese Entscheidung auf. Für das OLG war zunächst entscheidend, dass es sich bei der notariellen Vereinbarung um eine "vertragsmäßige Verfügung" gehandelt habe. Hieraus ergebe sich eine gegenseitige Bindung der Vertragsparteien. Für derartige vertragsgemäße Zuwendungen gelten dann in der Konsequenz aber auch die Vorschriften über die Unwirksamkeit von letztwilligen Verfügungen bei Auflösung der Ehe. Die Scheidung des Erblassers hatte daher zur Konsequenz, dass auch die Einsetzung der Stieftochter als Alleinerbin unwirksam geworden ist.
Hinweis: Eine Unwirksamkeit der Verfügung liegt nicht vor, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch im Fall der Unwirksamkeit getroffen hätte. Hierfür bedarf es aber konkreter Feststellungen zum Willen des Erblassers.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Leben die Eltern getrennt, stellt sich im Streitfall immer die Frage, ob die Eltern den Unterhaltsanspruch des Kindes im eigenen Namen oder als gesetzlicher Vertreter einklagen müssen. Und da es so oft heißt, es käme immer auf den Fall an, musste das Amtsgericht Gemünden (AG) darauf eine Antwort finden.
Die miteinander verheirateten Eltern leben dauerhaft getrennt und betreuen die Kinder im paritätischen Wechselmodell. Nun wollte die Mutter den Ausgleich der Unterhaltsspitze hinsichtlich des Kindesunterhalts gerichtlich klären lassen und im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass ihr das Alleinvertretungsrecht für die Geltendmachung von Kindesunterhalt (im Wechselmodell) für die gemeinsamen Kinder zugewiesen wird. Hilfsweise solle ein Ergänzungspfleger zur Geltendmachung des Kindesunterhalts bestellt werden. Der Vater sah jedoch keinerlei Regelungsbedürfnis.
Das AG hat die Anträge der Mutter abgewiesen. Der Mutter musste nämlich gar keine Entscheidungsbefugnis übertragen werden, da sie die Unterhaltsansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend machen kann. § 1629 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass ein Elternteil die Kinder allein und in eigenem Namen vertreten kann, wenn die Eltern zwar verheiratet sind, aber getrennt leben. Weitere Voraussetzungen - wie ein überwiegender Aufenthalt oder die Obhut bei einem Elternteil - verlangt die Norm nicht. Und da die Mutter bereits alleinvertretungsbefugt war, musste auch kein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Hinweis: Das hätte die Mutter wirklich leichter haben können. Gerade im Familienrecht gilt es, genau zu lesen, wo eine Obhut gefordert ist und wo ein überwiegender Aufenthalt - denn gerade daran kann sich entscheiden, ob man im eigenen Namen klagebefugt ist oder eben nicht.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Das sogenannte Unionsrecht verpflichtet einen EU-Mitgliedstaat zur Anerkennung der Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen. Dass daraus aber nicht unbedingt der Anspruch auf Eintragung der Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister folgt, war dem Schlussantrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu entnehmen.
Zwei polnische Staatsbürger (einer zudem Deutscher) gingen in Berlin die Ehe ein. Das Paar beantragte die Umschreibung ihrer deutschen Heiratsurkunde in das polnische Personenstandsregister. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, da das polnische Recht die Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht. Die Eheleute klagten gegen diese Ablehnung. Das mit der Sache befasste polnische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH seine Fragen zur Vorabentscheidung vor: Es wollte wissen, ob die Regelung oder die Praxis eines Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht überhaupt vereinbar sei, wenn dadurch weder ermöglicht wird, die Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen anzuerkennen noch die entsprechende Heiratsurkunde in das Personenstandsregister einzutragen.
Der Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag fest, dass das Personenstandsrecht zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber Unionsrecht beachtet werden müsse. Werde die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehe nicht anerkannt, könne dies das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigen. Sehe ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vor, muss er dennoch geeignete Verfahren einführen, die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehen nach außen dokumentieren. Jeder Mitgliedstaat muss also die Modalitäten der Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren festlegen. Dies muss nicht durch Eintragung der Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister geschehen, aber sicherstellen, dass die Ehe auch ohne diese Formalität ihre Wirkungen entfaltet.
Hinweis: Ist die Eintragung das einzige Mittel, die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen in einem Mitgliedstaat anzuerkennen, dann muss diese auch möglich sein. Gibt es alternative Anerkennungswege, bestehe kein Anspruch auf Eintragung.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Wird gegen eine getroffene Umgangsvereinbarung verstoßen, drohen Ordnungsgelder. Ein freizügiges Sexualleben Erwachsener gehört jedoch nicht per se zu den vollstreckbaren Risiken, die eine Erziehung und Betreuung von Kindern zwingend erschweren. Im Folgenden befürchtete eine Mutter, dass eben genau dies geschehen könnte, und nahm sich Freiheiten gegenüber dem Kindesvater heraus, gegen die das Amtsgericht Sonneberg einschreiten musste.
Die Eltern hatten bei Trennung eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung abgeschlossen. Darin hatte sich der Vater verpflichtet, die Mutter jeweils montags vor Beginn seiner Umgangswoche in die Wohnung zur Nachschau zu lassen. Sie wollte sicherstellen, dass keine Sexspielzeuge herumliegen. Schließlich habe man während der intakten ehelichen Lebensgemeinschaft einvernehmlich ein Sexualleben geführt, das von der Dominanz der Frau und der Unterwerfung des Mannes geprägt war. Seit Dezember 2024 verweigerte der Mann dann jedoch diese Nachschau, woraufhin die Frau ein Ordnungsgeld gegen ihn erwirken wollte.
Damit scheiterte sie aber. Zwar sei es laut § 89 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich, bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs ein Ordnungsgeld festzusetzen. Dies ginge aber nur, wenn die Pflicht, gegen die verstoßen wurde, an sich selbst vollstreckbar wäre - also das Gericht feststellen könnte, dass durch die Zuwiderhandlung des Elternteils Erziehung und Betreuung der Kinder durch den anderen Elternteil erschwert wären. Dann erst könne das Gericht deswegen die Auflage erteilen, diese Zuwiderhandlung zu unterlassen (§ 1684 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Hier aber gab es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verweigerung der Nachschau die Erziehung oder Betreuung der Kinder erschwert werde. Zudem hatte der Vater von Anfang an versichert, dass er seine Utensilien vor den Kindern sicher verwahre.
Hinweis: Umgangsregelungen sollten immer mit vollstreckungsfähigem Inhalt getroffen werden. Dann kann bei Zuwiderhandlung auch ein Ordnungsgeld erlassen werden.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Das Leben schreibt die schönsten, aber auch die tragischsten Geschichten. Wie im Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG), in dem ein Ehepaar durch Kryokonservierung der männlichen Spermien Vorsorge für die Familienplanung treffen wollte und dann der Mann plötzlich verstarb. Wie war seitens der Klinik nun mit den Spermien zu verfahren?
Zu Lebzeiten hatte der Ehemann mit der Klinik einen Vertrag geschlossen, der vorsah, dass das konservierte Spermamaterial nach seinem Tod zu vernichten sei. Die Ehefrau verlangte nun aber die Herausgabe der Spermien. Die Klinik verweigerte die Herausgabe. Dies widerspräche dem Vertrag, aber auch dem Embryonenschutzgesetz (ESchG). Dieses verbiete die künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Verstorbenen. Durch die Herausgabe könnten sich Mitarbeiter der Klinik strafbar machen.
Die Witwe zog daraufhin vor Gericht und bekam im Rahmen eines Eilverfahrens auch Recht. § 4 ESchG verbiete zwar, nach dem Tod eines Mannes eine Eizelle mit dessen Samen zu befruchten. Hier verlangte die Witwe aber gar keine Befruchtung, sondern lediglich die Herausgabe. Auch die vertraglich mit dem verstorbenen Ehemann vereinbarte Klausel zur Vernichtung des Keimmaterials nach seinem Tod greife hier nicht. Denn die hinterbliebene Ehefrau habe schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass sich der Kinderwunsch der Eheleute individuell und losgelöst vom Vertrag weiterentwickelt habe. Bis zu seinem Tod hatte der Mann einen eindeutigen Kinderwunsch. Die Witwe konnte zur Überzeugung des LG darlegen, dass ihr Ehemann vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas wirksam eingewilligt habe.
Hinweis: Im Prinzip hat das LG dem Grundrecht des Mannes auf reproduktive Autonomie entsprochen. Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass eine Klinik in ähnlichen Fällen die konservierten Spermien immer herausgeben muss. Hier konnte sich die Ehefrau nur durchsetzen, weil sie eindeutig belegen konnte, dass sie ausdrücklich im Willen des Verstorbenen gehandelt hat.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Schon das Wort "Umgangsregelung" impliziert, dass eine Regelung irgendeiner Art getroffen wird. Ob es für eine solche rechtsgültige Umgangsregelung schon ausreicht, dass das Gericht bei einer Umgangsregelung ein einfaches "Nein, das machen wir so nicht!" ausspricht, musste in diesem Familienrechtsfall das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in Jena entscheiden.
Seit der Scheidung im Juni 2018 leben die Kinder bei ihrer Mutter. Alle 14 Tage holt der Vater sie am Wochenende zum Umgang ab. Er hat wieder geheiratet und zwei weitere minderjährige Kinder. Im August 2024 wollte der Mann den Umgang gerichtlich regeln lassen, da die Mutter mit den Kindern weggezogen war und damit gegen eine gemeinsame Absprache verstoßen habe. Seit dem Wegzug könne ein Umgang nur stattfinden, wenn der Vater eine Fahrstrecke von 560 km hin und zurück bewältige. Da er eine neue Familie habe und Vollzeit arbeite, zudem physisch und psychisch angegriffen sei, könne er die Umgangsfahrten nicht allein übernehmen. Die Mutter weigerte sich hingegen, sich an den Umgangsfahrten zu beteiligen und die Kinder zum Vater zu bringen und wieder abzuholen. So einen Anspruch gäbe es ihrer Ansicht nicht. Das Familiengericht hörte dann auch die beiden Kinder an, die ihrerseits meinten, die Fahrten nicht allein zurücklegen zu können. Also wies das Gericht den Vater zurück, wogegen er Beschwerde einlegte - und Recht bekam.
Die bloße Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung war in den Augen des OLG grundsätzlich unzulässig. Das Familiengericht muss entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder - sofern dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist - die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen. Einfach ablehnen darf es eine gerichtliche Regelung hingegen nicht. Das OLG hat den Fall also an das Landgericht zurückverwiesen, das nun nochmal entscheiden muss. Wird eine gerichtliche Umgangsregelung verlangt, muss ein Gericht diese auch treffen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Regelungsbedürfnis entfallen ist (etwa durch außergerichtliche Einigung). Dies war hier aber nicht der Fall.
Hinweis: Begehren auch Sie eine Umgangsregelung, dann bestehen Sie immer auf einer gut begründeten Entscheidung. Dies ist schließlich Kernaufgabe des Gerichts. Kommt es dieser nicht nach, ist die gerichtliche Entscheidung angreifbar.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Was gesagt wurde und was gemeint ist, ist im zwischenmenschlichen Miteinander oft ein Buch mit sieben Siegeln. So ging es vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) auch um die Frage, wie weit sich die Bedeutung interpretieren lässt, ein angebotenes und schließlich verkauftes Pferd sei "etwas dominant", während ein ehemaliger Vorbesitzer "schwierig im Umgang" für die trefflichere Beschreibung hielt. Interpretationssache oder arglistige Täuschung?
Eine Frau hatte für etwas über 5.000 EUR die betreffende Stute gekauft. In dem Vertrag stand, dass das Pferd "etwas dominant" sei. Die Verkäuferin selbst hatte das Pferd erst einen Monat zuvor von dem Voreigentümer zu einem deutlich geringeren Preis gekauft - mit dem Hinweis, es sei "schwierig im Umgang". Nun musste die neue Besitzerin leider feststellen, dass das vermeintlich "etwas dominante" Pferd recht aggressive Verhaltensweisen zeigte. Es ließ sich nicht reiten, legte die Ohren an, lief mit gesenktem Kopf auf die Mitarbeiter zu und keilte aus. Daraufhin wurde der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Schließlich klagte die Käuferin die Rückabwicklung des Vertrags ein.
Das OLG entschied nach Durchführung einer Beweisaufnahme, dass der Käuferin ein Anfechtungsrecht zustand. Die Verkäuferin hat ihr daher den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Herausgabe des Pferds zu ersetzen. Daneben kann die Käuferin auch teilweise die Zahlung der Kosten für Unterstellung, Fütterung und notwendige Tierarztkosten für das Pferd verlangen. Denn die Verkäuferin hat Kenntnis vom aggressiven Verhalten des Pferdes gehabt. Daher hatte sie eine Aufklärungspflicht gegenüber der unwissenden Käuferin. Das aggressive Gebaren des Pferds ging eindeutig über ein als "etwas dominant" beschriebenes Verhalten hinaus.
Hinweis: Wer etwas verkauft, sollte Mängel nicht verschweigen. Das ist nicht nur unfair, sondern kann auch harte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Onlinebanking gilt als sicher, solange sich die Kunden an die ordnungsgemäße Nutzung halten. Im Folgenden war eine eigentlich sichere Zwei-Faktor-Authentisierung, bei der ein online ausgelöster Auftrag auf einem anderen onlinefähigen Gerät bestätigt werden muss, durch einen dritten Faktor gestört: einen angeblichen Mitarbeiter am Telefon. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) musste entscheiden, ob der folglich entstandene Schaden erstattungsfähig war oder nicht.
Eine Frau hatte bei ihrer Bank ein Girokontomodell mit Online-Banking und dem sogenannten push-TAN-Verfahren gewählt. Bei diesem Verfahren wird die jeweilige Freigabe eines an einem onlinefähigen Gerät ausgelösten Bankingauftrags auf einem weiteren Gerät - Smartphone oder Tablet - per spezieller App erteilt. Dann jedoch erhielt die Bankkundin einen Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters, der von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte die Frau auf, das push-TAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang viermal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könne. Von dem Konto der Frau wurden schließlich mittels einer neu registrierten Kreditkarte insgesamt knapp 8.000 EUR abgebucht. Als die Bank die Regulierung des Schadens ablehnte, klagte die Frau - allerdings vergeblich.
Die Frau hatte nach Auffassung des OLG pflichtwidrig einen durch Dritte veranlassten Buchungsvorgang im Wege des push-TAN-Verfahrens freigegeben. Aus den Sicherheitshinweisen der Bank ergab sich jedoch eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben. Die Frau hätte durch den Telefonanruf misstrauisch werden müssen.
Hinweis: Wer telefonisch eine geheime Nummer freigibt, muss sich nicht wundern, dass die Bank keinen Schadensersatz leisten muss. Sparkassen, Banken, Versicherungen und alle anderen Unternehmen rufen niemals an und verlangen die Preisgabe oder Verwendung von geheimen Informationen.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Unternehmen sollten sich in Sachen Eigensicherung den folgenden interessanten und äußerst praxisrelevanten Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) gut merken. Denn er betrifft den Rechnungsversand per E-Mail - also den Weg, den wohl die meisten Firmen in Deutschland mittlerweile wählen, um an ihr Geld zu kommen.
Ein Unternehmen führte Installationsarbeiten im Haus einer Kundin durch. Zwei der insgesamt drei Rechnungen wurden durch sie auch problemlos bezahlt. Dann folgte eine dritte Rechnung über 15.000 EUR, die genau wie die vorherigen Rechnungen per E-Mail im PDF-Format übermittelt wurde. Auch diesen Betrag beglich die Kundin zwar, doch kam das Geld beim Installationsunternehmen nie an. Denn die Rechnung war auf ungeklärte Weise durch einen Dritten manipuliert und damit der berechnete Betrag auf das Konto dieses unbekannten Dritten überwiesen worden. Nun wollte das Unternehmen seine Rechnung (trotzdem) bezahlt bekommen - irgendwie verständlich. Und die Kundin - ebenso verständlich - weigerte sich, so dass das Ganze vor dem OLG landete.
Wenn eine per E-Mail versandte Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert wird und der Kunde deshalb an einen unbekannten Dritten zahlt, muss der Kunde laut Urteil des OLG nicht noch einmal an den Werkunternehmer zahlen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser die Rechnung ohne sogenannte "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" versandt hat und deshalb gegen ihn ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung besteht.
Hinweis: Das Urteil hat Sprengkraft, denn letztendlich wird nahezu jedes Unternehmen mit dem vorbezeichneten Risiko bedroht sein. Der Versand von Rechnungen per E-Mail ohne weitere Verschlüsselung birgt ab sofort enorme Risiken.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Einen interessanten Fall des Reiserechts musste das Landgericht München II (LG) entschieden. Hierbei ging es um auf dem Hinflug verirrtes Reisegepäck, das nicht etwa nachreisen konnte, sondern durch seine Verspätung von der Reise ausgeschlossen wurde. Und weil es hier nicht nur auf hohe See, sondern in die Polarregion ging, war klar, dass es sich beim Streit nicht um den Ersatz von leichter Strandkleidung handeln dürfte.
Auf dem Hinflug zu einer elftägigen Pauschalreise nach Longyearbyen in Norwegen mit anschließender Kreuzfahrt "Auf den Spuren der Eisbären" für zwei Personen ging das Gepäck verloren. Deshalb kauften die beiden vor der Abfahrt des Schiffs in Outdoorläden in Longyearbyen das Notwendigste nach. An Bord des Schiffs gab es zudem eine Boutique und einen Wäscheservice, Schuhe und Parka für die Expeditionen an Land wurden wiederum gestellt. Insgesamt zahlten die beiden Reisenden ca. 2.300 EUR. Die Reiseveranstalterin erstattete außergerichtlich 25 % vom gezahlten Reisepreis und 1.500 EUR für die Ersatzbeschaffungen. Das reichte den Reisenden nicht und sie klagten den Restbetrag für die Ersatzbeschaffungen, weitere 15 % vom gezahlten Pauschalreisepreis und einen "Schadensersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreuden" ein.
Das LG entschied, dass der gezahlte Reisepreis um 30 % gemindert werden kann, wenn das Gepäck des Pauschalreisenden bei dem Hinflug zu spät ausgeliefert wird und deshalb während einer Kreuzfahrt in die Arktis nicht zur Verfügung steht. Bei den Ersatzbeschaffungen der Bekleidung dürfte kein Abschlag für Vermögensvorteile vorgenommen werden. Zwar können die Sachen nach der Rückkehr noch benutzt werden, die Reisenden hatten jedoch überzeugend dargelegt, dass sie die eigens für eine Expedition in die Arktis gekaufte Funktionsbekleidung nicht mehr benötigen. Anders verhielt sich dies bei den Verbrauchsartikeln wie Waschmittel oder Zahnpasta, denn die Reisenden erhielten ihre Koffer bei der Rückkehr von der Reise zurück und konnten die darin enthaltenen Verbrauchsartikel weiter nutzen. Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestand ebenfalls nicht. Bei einer Expeditionsreise kommt es im Wesentlichen auf die landschaftlichen Aspekte der Polarregion sowie der Tierwelt an. Die Annehmlichkeiten an Bord eines Expeditionsschiffs bilden nicht den Kernbereich einer Expeditionsreise.
Hinweis: Wie bei jedem Mangel im Reiserecht ist es wichtig, dass Betroffene den Mangel rechtssicher feststellen lassen und auch sofort bei der Reiseleitung rügen.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
Mit dem Personal, das für das Gepäck an den Flughäfen verantwortlich zeichnet, möchte man sicher nicht tauschen. Doch alles Verständnis für die körperlich schwere Arbeit ist meist verflogen, wenn der eigene Koffer verschwunden bleibt. Wer Glück hat, bekommt sein Gepäck zwar verspätet, aber dennoch wohlbehalten zurück. Im Fall des Landgerichts Saarbrücken (LG) ging die Sache mit dem Koffer jedoch anders aus.
Ein Mann war mit seiner Familie in den Sommerurlaub geflogen. Bei der Rückkehr in Deutschland meldete er das Fehlen seines Koffers am Schalter der Fluggesellschaft. Am 31. August wurde der Koffer dem Mann nach Hause gebracht. Am 7. September reklamierte die Ehefrau des Manns auf der Internetseite der Fluggesellschaft die Schäden an dem Koffer sowie fehlenden Inhalt. Das Schloss sei abgebrochen gewesen, und es würden unter anderem ein Föhn im Wert von knapp 500 EUR sowie zwei Ringe im Wert von 119 EUR und 129 EUR fehlen. Insgesamt wären Gegenstände im Wert von knapp 1.400 EUR verschwunden. Als die Fluggesellschaft sich weigerte, zu zahlen, klagte der Mann sein Geld ein.
Die Klage wurde vom LG jedoch abgewiesen. Zwar hatte der Mann grundsätzlich einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ). Allerdings war der Anspruch nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 MÜ befristet. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens eine Anzeige erstatten, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Annahme. Bei dieser Frist handelt es sich jedoch um eine Höchstfrist, die auch - zunächst - verdeckte Schäden erfasst. Diese Frist kann dabei nicht immer voll ausgeschöpft werden. Bei einem erkennbar äußerlich beschädigten Koffer muss der Inhalt grundsätzlich direkt kontrolliert werden. Und das war hier nicht passiert.
Hinweis: Die Schadensfeststellung muss innerhalb der Mindestfrist erfolgen, die notwendig ist, um den Schadensfall zu prüfen und eine inhaltlich und formell ausreichende Schadensanzeige zu übermitteln. So wird auch in diesem Fall deutlich, dass eine ordnungsgemäße Anzeige des Mangels im Reiserecht zur Durchsetzung von Ansprüchen enorm wichtig ist.
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(aus: Ausgabe 05/2025)
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